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Autor Thema: Funken ohne Freisprecheinrichtung  (Gelesen 28392 mal)
Mephisto
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« am: 28.August.2015, 10:11:55 »

Funken "ohne Freisprecheinrichtung" wurde mittels Landesverwaltungsgerichtsentscheid vom Land Niederösterreich mit dem Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung gleichgesetzt und ist somit auch verboten und strafbar!

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20150708_LVwG_S_1719_001_2015_00/LVWGT_NI_20150708_LVwG_S_1719_001_2015_00.html
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skydiver
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« Antworten #1 am: 28.August.2015, 10:23:44 »

Ich sehe das nicht so das es nun Generell verboten ist.
Das ist ein Urteil des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Dieses Urteil bzw. Auslegung des Verbotes muss nicht zwingend auf andere Gerichte und verfahren gelten,
da kein Urteil des Bundesgerichtshof ( Grundsatzurteil ).
In einem anderen Bundesland und anderem Richter kann ein Urteil anders ausfallen je nach dem wie das Gericht das Gesetz auslegt.
Der Mann hat Pech gehabt, hätte an dem Tag besser im Bett bleiben sollen  Wink.

lg skydiver
« Letzte Änderung: 28.August.2015, 10:27:11 von skydiver » Gespeichert

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« Antworten #2 am: 28.August.2015, 10:33:25 »

Wäre interessant, was der Richter dazu meint, wenn der Lenker eines Rettungswagens seine Leitstelle anfunkt.
Oder werden jetzt alle Einsatzfahrzeuge umgerüstet auf Freisprecheinrichtungen?

73 Günter
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« Antworten #3 am: 28.August.2015, 10:44:58 »

Das wird wohl nicht eintreten, da es mit Sicherheit irgendwo eine Ausnahmeregelung gibt
was Einsatz und Rettungsfahrzeuge angeht und das wäre auch gut so.
Überbewerten sollte man das Urteil nicht, wie gesagt Pech gehabt.

73 lg skydiver
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« Antworten #4 am: 28.August.2015, 10:47:43 »

Zurzeit ist es "geltendes Recht" im ganzen Bundesgebiet, auch wenn es "nur" von einem Landesverwaltungsgericht festgestellt (entschieden) wurde. Weitere, höhere Instanzen können natürlich anderes entscheiden (bis hin zum UVS). Bis dahin gilt es aber so wie entschieden! Überall! In ganz Österreich!
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skydiver
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« Antworten #5 am: 28.August.2015, 10:51:17 »

Blödsinn, Sorry Smiley
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« Antworten #6 am: 28.August.2015, 11:52:12 »

Warum meinst du dass in anderen Bundesländern die Richter anders entscheiden?
Die der Rechtsprechung zugrundeliegenden Gesetze gelten in ganz Österreich (KFG..)
Und warum sollte ein Richter in zB Salzburg zu einem anderen Schluß kommen, wenn er sich
das Leben leicht machen kann und einfach auf diese Rechtsprechung verweisen kann?

Zum Thema Einsatzfahrzeuge. Für zB Krankentransporter gelten die selben Rechtsgrundlage.
Das sich ein NAW/RTW auf seine Sonderrechte (im Einsatz) beziehen kann, ist mir schon klar.

73 Günter
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skydiver
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« Antworten #7 am: 28.August.2015, 15:37:50 »

Wir hatten hier schon mal das Thema. Aber wegen dem heillosen durcheinander hier was die Themen angeht habe ich keine Lust das hier zu suchen.
MacGyver hatte glaube ich auch einen Gesetzestext hierzu verlinkt wo das Sinngemäß steht.
Mich interessiert das auch nicht wirklich da es zur Zeit wichtigeres für mich gibt.
Ich kann`s aber auch nicht lassen ab und zu was zu schreiben, aber es muss ja nicht wieder in einer 10 Seiten Diskussion ausarten.
Immer schön Cool bleiben  Wink

73 lg skydyver

Im übrigen bin ich Befürworter für das Verbot Funk oder Tel. am Steuer.
« Letzte Änderung: 28.August.2015, 15:52:07 von skydiver » Gespeichert

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« Antworten #8 am: 28.August.2015, 16:12:24 »

Ich hatte mir mal eine Freisprecheinrichtung fürs Funken gemacht, da hatte ich nen Taster beim Schaltknüppel verbaut und das Mikro bei der Sondenblende verbaut.

Ich fürchte auch, dass das jetzt erstmal gilt, es müsste bei der nächst höheren Instanz angefechtet werden, oder?

Da mein aktuelles Funkgerät VOX kann bräuchte ich nur ein Mikrofon und nen Schalter um es stumm zu schalten.


Also für "Rechtliches" gibts nen eigenen Bereich und soviele Threats gibt es in dem Bereich nicht.
Wenn man bei dem Suchfenster rechts oben "Freisprech" eingibt kommen zwei Themen. Dieses und http://www.cb-funk.at/forum/index.php/topic,240.0.html
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skydiver
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« Antworten #9 am: 29.August.2015, 14:00:11 »

" es müsste bei der nächst höheren Instanz angefechtet werden, oder?"
Genau so ist es .
Und das geglaubt wird das es nun allgemein Gültigkeit hat sagt jenem wohl nur das persönliche Rechtsempfinden, das sehr oft eben falsch ist.
(so wie in der Diskussion AM - SSB).
Da es ein Urteil eines Landesverwaltungsgericht ist und es eben Auslegungssache ist wie der eine oder andere Richter das sieht.
Das sagt mir mein Rechtsempfinden. Im übrigen weiß es eh keiner hier genau, so sieht es aus.

73 lg skydiver

"Also für "Rechtliches" gibts nen eigenen Bereich und soviele Threats gibt es in dem Bereich nicht."
Das hab ich ja auch nicht behauptet, sondern das war allgemein gedacht.
Aber auch da will ich jetzt nicht ins Detail gehen, bringt auch nichts und ist auch wurscht. Wink
« Letzte Änderung: 29.August.2015, 14:07:58 von skydiver » Gespeichert

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« Antworten #10 am: 29.August.2015, 22:56:17 »

ich brauch gar keinen "Stummschalter", es reicht ja VOX An und Aus zu machen.
Also nur ein Mikro an ner guten Position, fertig Smiley
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MacGyver
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« Antworten #11 am: 31.August.2015, 08:45:24 »

"Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, da nur eine Geldstrafe von bis zu € 72-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von € 60,-- verhängt wurde."

Also, da bin ich gespannt, wie der ÖVSV das sieht. Das Thema wird ja nicht nur bei uns diskutiert.
Es existieren in Österreich einige tausend Mobilstationen in PKWs u LKWs, Lieferwagen, Linienbussen etc.
Nach meinem Verständnis müssten diesem Spruch zufolge per sofort allesamt auf Freisprecheinrichtungen umrüsten.
Wird jedoch kaum passieren...

Aus meiner Sicht haben sowohl der Exekutivbeamte als auch der Richter sehr weit übers Ziel hinausgeschossen.
Ich behaupte mal, der Beschuldigte hatte ein Tetra Gerät in der Hand, welches von einem GSM Telefon in der Optik nicht zu unterscheiden ist.
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« Antworten #12 am: 11.Juni.2017, 08:29:54 »

Altes Thema wegem aktuellen Anlaß wieder aufgewärmt:

Wie funkmagazin.de am 11.06.2017 berichtet:

"Handyverbot am Steuer" soll auf CB-Funk ausgeweitet werden

Verkehrsministerium und Umweltministerium haben dem Bundesrat einen Verordnungs-Entwurf vorgelegt, mit dem unter anderem das bisherige "Handyverbot am Steuer", das sich ausdrücklich nur auf "Mobil- oder Autotelefone" bezieht, auf "sämtliche technische Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik" ausgeweitet werden soll. (Das Funkmagazin berichtete über derartige Planungen bereits im August 2016.)

Dem Entwurf zufolge sollen solche Geräte durch den Fahrzeugführer bei laufendem Motor nur benutzt werden dürfen, wenn

    "1. hierfür das Gerät nicht aufgenommen oder nicht gehalten wird und

    2. entweder
    a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
    b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, die einen Zeitraum von einer Sekunde nicht überschreitet. (...)

In der Begründung des Entwurfs werden Beispiele dafür genannt, welche Geräte gemeint sind:

    "Unter die Geräte fallen z. B. sämtliche Handys, Smartphones, BOS- und CB-Funkgeräte, auch solche mit reinem push-to-talk-Modus, Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte, E-Book-Reader, MP3-Player, Personal Computer, DVD- und Blu-Ray-Player, CD-Rom-Abspielgeräte, Smartwatches, Walkman, Discman und Notebooks. (...)" (Fettung durch uns)

(Nachtrag aufgrund von Leser-Anfragen: Aus dem Kontext des Verordnungs-Entwurfs ist zu schließen, dass auch Amateurfunkgeräte unter die geplante Regelung fallen.)

Das Bußgeld für Verstöße gegen das Verbot soll dem Entwurf zufolge künftig 100 Euro betragen (bei Verkehrsgefährung 150 Euro, bei Sachbeschädigung 200 Euro,, in den beiden letzteren Fällen verbunden mit einem Fahrverbot von 1 Monat).

Der vollständige Wortlaut des Verordnungs-Entwurfs kann im Internet unter www.bundesrat.de/drs.html?id=424-17 heruntergeladen werden.

- wolf -.

Nachtrag vom 06.06.2017:
Der Bundesrat hat den umstrittenen Verordnungs-Entwurf als TOP 9 auf die Tagesordnung der 682. Sitzung des Verkehrsausschusses am 21. Juni 2017 gesetzt.


Da ja in Ö schnell alles nachgemacht wird was so in D passiert, könnte das vielleicht so
oder so ähnlich bei uns auch bald kommen!?
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« Antworten #13 am: 11.Juni.2017, 09:48:58 »

dem sehe ich gelassen entgegen. zum einen handelt es sich um einen entwurf, zum zweiten wird nur expliziet die bedienung verboten.
diie benutzung ist ja weiterhin erlaubt. abgesehen davon ist lt. stvo ein funkgerät kein telefon im sinne des telekommunikationsgesetzes.
zwar gab es einen fall in niederösterreich, der vor den UVS (unabhängigen verwaltungssenat) kam und ein urteil bestätigte.

dennoch sehe ich hier noch keinen grund zur sorge.

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« Antworten #14 am: 20.Juni.2017, 11:23:16 »

bei den pifkey ist es ja noch schlimmer
da musst beim auto den motor abgestellt haben beim telefonieren ,also so wie bei uns wennst stehst und der motor läuft
das gibt es dort ned da kriegst strafe und punkt in flensburg hihi    naja der punkt ist ja sowieso wurscht betrifft uns sowieso ned hehe   lauter koffer wo man hinschaut
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« Antworten #15 am: 17.Juli.2019, 18:08:28 »

Grüß Euch,
am Verwaltungsgerichtshof Wien gab es am 15. 01. 2019 ein für uns positives Urteil. Herzlichen Dank an Mephisto, der das gefunden und mit uns geteilt hat.
Links zum Urteil gibt es hier: https://www.cb-funk.at/forum/index.php/topic,878.20.html Antwort #24

Klaus, danke nochmals,
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